Kontext:
Doppelbesteuerungsabkommen stellen für Industriestaaten sowie Schwellenländer wichtige Instrumente dar, um Outbound- sowie Inbound-Investitionen vor unerwünschten Doppelbesteuerungen zu schützen, um so die Wirtschaftsbeziehungen mit anderen Staaten zu erleichtern. Gerade angesichts der stetig wachsenden Anzahl internationaler Mitarbeitereinsätze sowie konzerninterner Liefer- und Leistungsbeziehungen, ist ein flächendeckendes und aktuelles Netz von Doppelbesteuerungsabkommen notwendig. Bei den vielfältigen Regelungen sowie möglichen Auslegungen von Doppelbesteuerungsabkommen ist ferner eine umfassende und aktuelle Kommentierung für jeden Steuerpraktiker unerlässlich.
Inhalt:
Der Großkommentar Doppelbesteuerung von Wassermeyer ist mit der 150. Ergänzungslieferung im aktuellen Stand Juli 2020 ausgeliefert. Die Loseblattsammlung umfasst sechs Bände, wobei Band eins eine umfangreiche Kommentierung des OECD-Musterabkommens enthält. Die EU-Schiedskonvention sowie das OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen ist Bestandteil des zweiten Teils. Das BMF-Schreiben zum 1. Januar 2020 mit dem Stand der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen sowie den Stand der deutschen Vertragsverhandlungen ist abgebildet. Zusammen mit einer Übersicht der Länder, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ergibt sich eine vollständige Information des Stands des deutschen Abkommens-Rechts.
Das OECD-MA wird Artikel für Artikel, auch unter Heranziehung des OECD-Musterkommentars, ausführlich besprochen. Neben dem Geltungsbereich, den Begriffsbestimmungen, den sog. Einkünfte- sowie Methodenartikeln sind auch die besonderen Bestimmungen zur Gleichbehandlung oder etwa die zu den Verständigungs- und Informationsaustauschverfahren dargestellt.
Die Bände zwei bis sechs umfassen die Abkommen mit folgenden Ländern (teilweise ehemalige Staaten deren Abkommen für die Nachfolgestaaten weiter gilt):
Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Alterien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Belgien, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, GUS-Staaten, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jersey, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Moldawien, Monaco, Mongolei, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, ehemalige Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Südafrika, Syrien, Tadschikistan, Taipeh, Taiwan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechien, Tschecheslowakei, Türkei, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Usbekistan, VAE – Vereinigte Arabische Emirate, Venezuela, Vietnam, Weißrussland (Belarus), Zaire, Zypern.
Deutschland hat mit den meisten der voran genannten Staaten Abkommen, die sich auf das Einkommen und Vermögen beziehen. Mit wenigen Staaten bestehen darüber hinaus auch Abkommen über den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern sowie Luftfahrt- und Seeschifffahrtsabkommen. Ein Kreis von insgesamt 70 Autoren aus dem In- sowie Ausland kommentiert sämtliche bestehenden Abkommen jeweils in den Punkten, in denen diese vom OECD-Musterabkommen abweichen. Weiterhin enthalten die Kommentierungen länderbezogene Informationen, die einen Überblick über das jeweilige nationale Steuerrecht gewähren. Von großer Bedeutung sind dabei auch die Hinweise auf eine abweichende Auslegung durch den Vertragsstaat.
Die aktuelle 150. Ergänzungslieferung beinhaltet insbesondere Änderungen der DBA Großbritannien und Kenia sowie zum Erbschaftsteuer-Musterabkommen sowie dem mit den Vereinigten Staaten. Ferner wurden die Art. 8, 9, 15 OECD-MA erneuert.
Umfangreiche Stichwortverzeichnisse am Ende der jeweils kommentierten Rechtsgrundlage erleichtert die zielorientierte Suche.
Empfehlung:
Der Großkommentar Doppelbesteuerung von Wassermeyer ist das Standardwerk unter den Kommentaren der aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik. Die Abweichungen einzelner Abkommen vom Musterabkommen sowie abweichende Auslegungen durch den jeweiligen Vertragsstaat werden gezielt herausgestellt. Diese Detailgenauigkeit sowie die Vollständigkeit der Kommentierung sind einzigartig in der deutschsprachigen Abkommensliteratur und machen den Wassermeyer zu einem unerlässlichen Arbeitsmittel in der steuerlichen Beratung sowie auch für die Finanzverwaltung.
Doppelbesteuerungsabkommen
Beck´sche Steuerkommentare
Wassermeyer (Hrsg., mit Kaeser, Schwenke, Jülicher)
Loseblattsammlung (6 Bände), ca. 18.000 Seiten
150. Ergänzungslieferung, erschienen im Juli 2020 im Verlag C.H. Beck, München
ISBN: 978-3-406-74438-9